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Antrag 2021/0515 Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Verkehrs Antrag 2021/0515 Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum

Der Rat möge beschließen:

  1. Vermieter und Sharing-Anbieter erheben Gebühren für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen (sog. E-Scooter) gemäß der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen.
  2. Eine Sondernutzungserlaubnis ist nur auf Widerruf zu erteilen und erst nach Vorlage eines vom Antragsteller beizubringenden Konzeptes zur Gewährleistung des behinderungsfreien und verkehrssicheren Abstellens der Elektrokleinstfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum, insbesondere auf Gehwegen und Fußgängerpassagen.
Informationen
Erstelldatum 13.08.2023
Änderungsdatum 23.08.2023
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